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Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs-, und Zahlungsbedingungen der Firma Fleischhandelsgesellschaft in Berlin und Brandenburg mbH
Stand 07.12.2018

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fleischhandelsgesellschaft in Berlin und Brandenburg mbH (nachfolgend FHG) gelten – solange keine abweichenden Sonderbedingungen ausdrücklich vereinbart wurden – die nachfolgenden Bestimmungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

(2) Abweichende AGB des Bestellers werden – sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugestanden – zurückgewiesen.

(3) Durch Aufgabe einer Bestellung erklärt sich der Besteller mit der Anwendung dieser AGB einverstanden.

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Die Präsentation der Waren im Ladengeschäft, dem Katalog oder der Internetpräsenz stellt kein rechtlich wirksames Angebot dar. Durch die Präsentation der Ware wird der Kunde lediglich dazu aufgefordert, ein Angebot abzugeben.

(2) Die vereinbarte Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei sich die FHG verpflichtet, den Besteller über eine potentielle Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu unterrichten.

(3) Aufträge, Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie durch die FHG schriftlich bestätigt worden sind. Für den Fall, dass eine schriftliche Bestätigung von Lieferungen nicht erfolgt ist, gilt der Lieferschein oder die Rechnung als Auftragsbestätigung. Die Mitarbeiter der FHG sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang

(1) Lieferungen erfolgen zu den zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Versandbedingungen an die vom Besteller angegebene Lieferadresse.

(2) Lieferungen mit einem Mindestbestellwert von EUR 100,00 pro Lieferung sind für den Besteller kostenlos. Lieferungen erfolgen – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – durch die Lastzüge bzw. Lieferwagen der FHG oder eine durch die FHG ausgewählte Speditionsfirma.

(3) Bei Lieferungen unter dem Mindestbestellwert oder im Falle der ausdrücklich vereinbarten abweichenden Versandart, trägt der Besteller die Mehrkosten gegenüber den normalen Lieferkosten. Die Gefahr geht auf den Käufer/ Empfänger über, sobald die Sendung dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wurde. Bei Selbstabholern erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe.

(4) Für die gelieferten Waren gelten die branchenüblichen Mengen- und Qualitätstoleranzen. Die FHG ist daher berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern. Dies gilt auch für etwaigen natürlichen Gewichtsschwund während des Transports. Die FHG ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Der Besteller hat lediglich die Versandkosten zu tragen, die im Falle der Gesamtlieferung der bestellten Ware angefallen wären.

(5) Soweit eine Lieferung an den Besteller nicht möglich ist, weil die gelieferte Ware nicht durch die Eingangstür, Haustür oder den Treppenaufgang des Bestellers passt oder weil der Besteller nicht der von ihm angegebenen Lieferadresse angetroffen wird, obwohl der Lieferzeitpunkt dem Besteller mit angemessener Frist angekündigt wurde, trägt der Besteller die Kosten für die erfolglose Anlieferung. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die FHG berechtigt, den ihr dadurch entstandenen und entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(6) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, an dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

 

§ 4 Lieferfristen

(1) Vereinbarungen über Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist an die Transportperson übergeben bzw. bei Abholung durch den Empfänger zur Abholung bereitgestellt worden ist.

(3) Die Gefahr des Untergangs bzw. der Beschädigung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an der Auslieferungsstelle an den Empfänger/Lieferanten/Kunden über. Die FHG gewährleistet, die bestellten Waren den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu verpacken und zu transportieren. Bei Zusendung an den Empfänger oder bei Versand auf Veranlassung des Käufers trägt dieser das Transportrisiko.

(4) Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, bei Aufruhr, Betriebsstörung, Streik und Aussperrung, auch wenn diese bei den Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. In diesem Fall ist die FHG berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderungen zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ggf. wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die FHG hat die erforderliche Sorgfalt nachzuweisen.

 

§ 5 Preise, Preisauszeichnung

(1) Sofern sich aus der Produktbeschreibung der FHG nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Netto-Preise, die die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.

(2) Berechnet werden die beim Kauf der Waren ausgehandelten bzw. dem Besteller schriftlich bestätigten Preise. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich der üblichen bzw. normalen Verpackung. Sonderwünsche bei der Kennzeichnung bzw. Preisauszeichnung werden dem Besteller entsprechend vorhergehender Vereinbarungen separat in Rechnung gestellt. Für den Fall, dass der Auftrag wegen eines Mangels an der Ware nicht sofort ausgeführt werden kann, erfolgt die Nachlieferung ebenfalls zu dem beim Kauf der Ware vereinbarten/bestätigten Preis.

(3) Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten werden in der jeweiligen Produktbeschreibung gesondert angegeben.

(4) Die Möglichkeit des Skontoabzugs besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

 

§ 6 Annahmeverzug

(1) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist FHG berechtigt, den ihr dadurch entstandenen und entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Zudem kann die FHG im Falle des Annahmeverzugs – nach Ablauf einer zu setzenden angemessenen Nachfrist – die Weiterbelieferung ablehnen und Schadensersatz verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(2) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, an dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

 

§ 7 Untersuchungs- Rügepflicht

(1) Ist der Besteller Kaufmann, so trifft ihn die Rüge- und Untersuchungspflicht gemäß § 377 HGB.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt hinsichtlich Stückzahl, Gewicht und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung/Auslagerungsnote zu vermerken und im handelsüblichen Umfang eine Qualitätskontrolle vorzunehmen. Festgestellte Mängel sind der FHG unverzüglich anzuzeigen. Die Rüge kann formfrei (auch per E-Mail) erklärt werden. Die beanstandete Ware ist der FHG zur Verfügung zu halten und auf Verlangen frachtfrei an diese zurückzusenden.

 

§ 8 Gewährleistungen/Haftungsbeschränkungen

(1) Liegt ein Mangel der bestellten Ware vor, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung.

(2) Bei sachgemäßer Behandlung und Lagerung übernimmt die FHG eine Haltbarkeitsgarantie bis zu dem auf der Verpackung angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum. Die Mindesthaltbarkeitsdauer bei Frischwaren und Fleischwaren kann nur garantiert werden, wenn alle Waren nach der Anlieferung sofort ausgepackt werden. Rohwurst muss in einem kühlen, luftigen Raum (10°C) aufgehängt werden. Die Frischwurst muss im Kühlraum bei maximal 4°C lagern. Die Lagerungsverpflichtungen beziehen sich, sofern nicht eingeschränkt, auf sämtliche verpackte wie auch unverpackte Waren. Bei rechtzeitiger und ordnungsgemäß erhobenen und berechtigen Mängelrügen leistet die FHG Gewähr nach ihrer Wahl durch Ersatzlieferung oder Gutschrift.

(3) Die Rücknahme von unsachgemäß gelagerter Ware oder von Ware, welche – trotz rechtzeitiger Lieferung der FHG – das Mindesthaltbarkeitsdatum bereits überschritten hat, ist ausgeschlossen.

(4) Die FHG schließt die Haftung für fahrlässige Pflichtverletzungen aus, soweit diese keine vertragswesentlichen Pflichten betreffen und der Nutzer kein Verbraucher ist. Dies gilt nicht bei Verletzungen des Körpers, der Gesundheit und des Lebens, hierbei ist die Haftung in jedem Fall unbeschränkt. Auch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ist die Haftung weder beschränkt noch ausgeschlossen. Diese Haftungsregelung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

 

§ 9 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht anders vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen der FHG sofort und ohne Abzüge fällig. Die Möglichkeit zum Skontoabzug besteht nur bei entsprechender vorheriger schriftlicher Vereinbarung.

(2) Die dem Besteller zur Verfügung stehenden Zahlungsarten richten sich nach den Ergebnissen einer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen anhand der Kundendaten vorgenommenen Bonitätsprüfung. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsart. Die individuell genehmigten Zahlungsarten können von den Standardzahlungsarten des jeweiligen Liefergebietes abweichen.

(3) Bei Zahlungszielüberschreitungen ist die FHG berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern, wobei dem Besteller jedoch gestattet ist, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht bzw. ein geringer Schaden entstanden ist. Sollte es sich bei dem Besteller ebenfalls um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handeln, ist die die FHG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen.

(4) Die FHG ist berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche durch die FHG gelieferten Waren bleiben in deren Eigentum, bis sämtliche Verpflichtungen des Bestellers der FHG gegenüber – auch aus früheren Käufen und sonstigen Verbindlichkeiten – erfüllt sind. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, kann der Besteller insoweit Freigabe der Sicherheiten verlangen.

(2) Bei der Verarbeitung noch im Eigentum der FHG stehender Waren, erwirbt die FHG Miteigentum an den hergestellten Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von der FHG gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

(3) Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, der FHG jederzeit über den Bestand an unverarbeiteter und verarbeiteter von uns gelieferter Ware und über die aus einer vorgenommenen Weiterveräußerung resultierenden Forderungen, Erlöse und Surrogate Auskunft zu erteilen und Einsicht in seine Lagerräume und Geschäftsbücher zu gewähren.

(4) Soweit der Käufer/Besteller die Ware gegen Kredit weiterverkauft, tritt er sämtliche dadurch erworbenen Forderungen gegen seine Käufer an die FHG ab. Alle anderen Verfügungen über die Waren, insbesondere Verpfändungen, sind dem Kunden untersagt. Pfändungen von dritter Seite sind der FHG unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer/Besteller tritt zudem sämtliche Ansprüche, die ihm wegen Beschädigung, Verschlechterung, Diebstahls oder Untergangs der Ware aufgrund gesetzlicher Regelung oder vertraglicher Vereinbarung gegen Dritte, insbesondere Versicherungsgesellschaften, zustehen oder von ihm erworben wurden, an die FHG ab.

(5) Bei Kenntniserlangung der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers/Bestellers durch die FHG, wie z. B. der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die FHG bis zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten durch den Besteller berechtigt, die sofortige Rückführung eines potentiell eingeräumten Kredites zu verlangen, den Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Waren zu verbieten und die sofortige Rücklieferung der aus den Beständen stammenden Waren zu verlangen.

(6) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers/Bestellers ist dieser verpflichtet, der FHG eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch insoweit sie verarbeitet ist, wie auch eine Aufstellung aller durch den Eigentumsvorbehalt erfassten Forderungen gegenüber Drittschuldnern nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Beträge, die als abgetretene Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert für die FHG aufzuheben. Die FHG macht von Ihrem Recht auf Aussonderung Gebrauch.

 

§ 11 Paletten/Transportbehälter

Paletten und Transportbehälter bleiben im Eigentum der FHG und werden dem Besteller als Sachdarlehen zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Besteller hat sie in ordnungsgemäßem und unbeschädigtem Zustand umgehend und auf seine Kosten an die jeweilige Betriebsstätte der FHG zurückzugeben, wobei für den Kunden im Regelfall – bei ausreichender Kapazität – die Möglichkeit besteht, die Paletten und Transportbehälter der FHG im Rahmen der jeweils nachfolgenden Lieferung an den Lieferanten der FHG zurückzugeben. Der FHG steht es frei, für die Zurverfügungstellung der Paletten/Transportbehälter einen angemessenen Betrag als Pfand einzubehalten.

 

§ 12 Zoll

Werden Produkte zur Lieferung außerhalb der Europäischen Union bestellt, können Importzölle und Steuern anfallen, welche erhoben werden, sobald das Paket den bestimmten Zielort erreicht. Jegliche zusätzlichen Gebühren für die Zollabfertigung werden durch den Besteller getragen. Die FHG hat keinen Einfluss auf diese Gebühren.

 

§ 13 Datenschutz

(1) Sollten personenbezogene Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) erhoben werden, verpflichtet sich die FHG dazu, das vorherige Einverständnis des Bestellers einzuholen. Die FHG verpflichtet sich dazu, keine Daten an Dritte weiterzugeben, es sei denn, der Besteller hat dazu zuvor eingewilligt.

(2) Die FHG weist darauf hin, dass die Übertragung von Daten im Internet Sicherheitslücken aufweisen kann. Demnach kann entweder störungsfreier Schutzdaten Dritter nicht vollständig gewährleistet werden. Diesbezüglich ist die Haftung der FHG ausgeschlossen.

 

§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn die Gegenforderung des Bestellers rechtskräftig festgestellt worden ist oder von der FHG nicht bestritten wird.

(2) Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der FHG und dem Käufer/Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

(2) Handelt der Käufer/Besteller als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Hat der Käufer/Besteller seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können. Der Verkäufer ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.

(3) Die FHG behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Für die jeweilige Vertragsbeziehung ist die Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig.